Einführung der elektronischen Betriebsprüfung in der Sozialversicherung
Im Entwurf eines “Vierten Gesetzes zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze” (4. SGB IV-Änderungsgesetz) soll mit § 28 b Absatz 6a SGB IV die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit einer optionalen elektronischen Betriebsprüfung in der Sozialversicherung gelegt werden.
Der Steuerberater übernimmt für seine Mandanten aus dem Kreis der kleinen und mittleren Unternehmen die Lohnbuchhaltung und regelmäßig auch die Betreuung bei der Betriebsprüfung durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Damit sind die Steuerberater als sogenannte lohnabrechnende Stelle im Sinne des § 28 Abs. 6 SGB IV unmittelbar von der Neuregelung betroffen.
Derzeit nehmen Verbände und Kammern hierzu Stellung. Die mit diesem Gesetzentwurf offensichtlich verfolgte Absicht, durch die Digitalisierung der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung eine Entlastung der am Betriebsprüfungsprozess Beteiligten zu erreichen, ist durchaus zu begrüßen. Leider hat der Gesetzgeber, wie bei allen Gesetzesänderungen der letzten Jahre, die uns den großen Bürokratieabbau verkünden, offensichtlich mal wieder nur die Entlastung der Verwaltung und des Betriebsprüfungsdienstes im Auge gehabt. Daneben wirft der Entwurf des Gesetzes viele Fragen auf, die der Erörterung und Klärung bedürfen.
So ist etwa völlig unverständlich, dass die elektronische Betriebsprüfung in der Sozialversicherung einen eigenen Prüfweg via Internet etablieren will, obwohl der Steuerberater als lohnabrechnende Stelle schon seit Jahren digitale Prüfdaten auf CD-ROM für Lohnsteuerprüfungen der Finanzverwaltung aufbereitet und dieser zur Verfügung stellt. Diese Daten genügen auch einer sozialversiche-rungsrechtlichen Prüfung, so dass es völlig überflüssig ist hier das Rad neu zu erfinden.
Bereits jetzt existiert im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Prüfung zeitgleich durchführen zu lassen. Diese Möglichkeit schafft Synergien und spart Zeit. In gemeinsamen Grundsätzen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedürfen, sollen nun Details zum Verfahren und zum Aufbau der Datensätze geregelt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als genehmigende Behörde hat allerdings nur die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeber (BDA) anzuhören. Die BDA vertritt jedoch weder alle Arbeitgeber noch die Lohnabrechnungsstellen in Deutschland; insoweit bedarf der Gesetzentwurf auf jeden Fall eine entsprechende Ergänzung.
Schließlich dürfte sich die Begeisterung der Arbeitgeber und der lohnabrechnenden Stellen für die elektronische Betriebsprüfung in der Sozialversicherung sehr in Grenzen halten, wenn nicht auch datenschutzrechtliche und sicherheitstechnische Bedenken ausgeräumt werden.
Dipl.-Kfm.
Ralph W. Pesch
Steuerberater

Ich freue mich auf qualifizierte Kommentare meiner Steuerberater-Kollegen nicht nur aus dem Raum Köln und Bad Münstereifel / Nordrhein-Westfalen.
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