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Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater

Aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.8.2011 (3 K 2674/10) geht der folgende Sachverhalt hervor:

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger seine ESt-Erklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms erstellt und dann mittels des von der Finanzverwaltung bereitgestellten ElsterFormulars elektronisch an das Finanzamt (FA) übermittelt; danach wurde die vom Kläger unterschriebene komprimierte ESt-Erklärung dem FA nachgereicht. Daraufhin erging im November 2009 der ESt-Bescheid 2008. Im Mai 2010 beantragte der Kläger, den ESt-Bescheid 2008 zu seinen Gunsten zu ändern. In der ESt-Erklärung 2008 seien Kinderbetreuungskosten in Höhe von rd. 4.000.- € bisher nicht angegeben worden. Aufgrund der verwirrenden Steuervorschriften sei ihm bei Erstellung der ESt-Erklärung 2008 nicht bewusst gewesen, dass diese Kosten hätten geltend gemacht werden können. Dieser Änderungsantrag wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass den Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Kinderbetreuungskosten ein die begehrte Änderung ausschließendes grobes Verschulden treffe.

Mit der gegen die Entscheidung des FA gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, er habe seine Steuererklärung mit dem handelsüblichen Steuererklärungsprogramm X erstellt, bei dem das Steuerformular selbst nicht mehr automatisch angezeigt werde, sondern das Programm durch ein eigenes Menü führe. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, grob fahrlässiges Handeln liege insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe. Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden Rechtsirrtum könne sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Das gelte nach ständiger Rechtsprechung auch für steuerrechtlich nicht ausgebildete Laien. Im Streitfall liege grobes Verschulden vor. Im amtlichen Steuererklärungsformular werde ausdrücklich nach Kinderbetreuungskosten gefragt, in der Anleitung zur Steuererklärung würden weitere Einzelheiten erläutert.

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die von ihm verwendete Steuersoftware habe wegen einer anderen Menüführung keine Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt. Das Gericht habe darauf verzichtet, die vom Kläger verwendete Steuersoftware dahingehend zu untersuchen, ob in der eigenen Menüführung der Software keine ausdrückliche Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt werde und ob diese Software abweichend von den Eingabemöglichkeiten im ElsterFormular keine Eingabemöglichkeit für Kinderbetreuungskosten bei fortlaufenden Eintragungen vorsehe, weil dies letztlich nicht entscheidungserheblich sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz gelten diese Grundsätze auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger zur Anfertigung seiner Steuererklärung eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware verwendet. Soweit diese Steuersoftware nicht über den Funktionsumfang der amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware verfüge, so habe der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen.

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Anmerkungen

Das Urteil des Finanzgerichtes dürfte auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegen, wonach grundsätzlich grob schuldhaft handelt, wer Angaben versäumt, die in den Steuererklärungsformularen abgefragt werden. Da vorliegend der Steuerpflichtige lediglich das Elster-Portal zur Übertragung der digitalen Daten verwendet, sich im Übrigen aber bei Eingabe, Information und Berechnung auf eine handelsübliche Steuersoftware verlassen hatte, muss er sich dortige Fehler bzw. Mängel zurechnen lassen. Denn im Steuererklärungsformular waren Angaben zu Kinderbetreuungskosten in auch für steuerrechtlich nicht ausgebildete Laien verständlicher Form vorhanden. Insofern ist dieses Urteil auch nicht vergleichbar mit den kürzlich ebenfalls zu der Änderungsnorm des § 173 AO ergangenen Urteil des FG Hamburg von 27.9.2011 (1 K 43/11) vergleichbar. Dort ging es um Unterhaltszahlung des Steuerpflichtigen und Klägers an seine Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes. Diese Art der Unterhaltszahlungen war in den Erläuterungen zur Anlage “Unterhalt” in den verwendeten Elsterformularen nach Auffassung des Senats als mögliche Unterhaltszahlung nach § 33 a Abs. 1 EStG für den Steuerpflichtigen verhältnismäßig schwierig erkennbar.

Hinweis

In beiden Fällen ging es um durchaus wesentliche Beträge, was auch erneut die Empfehlung nahe legt, einen Steuerberater mit der Erstellung und Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen zu beauftragen. Die allenthalben anzutreffende und von den meisten Steuersoftware-Anbietern suggerierte Auffassung mancher Steuerpflichtiger, es bedürfe nur einer handelsüblichen Steuersoftware, in die man oben sämtliche Belege und Zahlen einfach “hineinschütte” damit man unten das korrekte Ergebnis erhalte, wird hier mit der profanen Realität konfrontiert, dass eine Software eines nie kann: steuerlich qualifiziert beraten. Auf einen weiteren wichtigen Umstand weist das Finanzgericht allerdings nicht hin, auch wenn es durch das Urteil deutlich wird: Selbst für den Fall, dass ein beauftragter Steuerberater die gleichen Fehler gemacht hätte wie die Steuersoftware, wäre seine Beauftragung für den Steuerpflichtigen vorteilhaft gewesen. Denn den qualifizierten Steuerexperten “Steuerberater” unterscheidet von der Steuersoftware noch etwas viel Entscheidenderes: seine Vermögensschadenshaftpflicht!

Dipl.-Kfm.
Ralph W. Pesch
Steuerberater

www.my-steuerberater.eu

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