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Bislang hatte der Bundesfinanzhof privat veranlasste Prozesskosten von Klägern oder Beklagten nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen, weil hier eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit der entstandenen Kosten sprach, denn üblicherweise sei es der Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich einem entsprechenden Prozesskostenrisiko aussetzen.

Diese Auffassung verkennt nach aktueller Meinung des BFH (Urteil vom 12.5.2011, Az.: VI R 42/10) jedoch, dass Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind und deshalb eine Person das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig übernimmt. Zur Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten müssen sich die Parteien an die Gerichte wenden, so dass die unvermeidbaren Kosten unabhängig vom Zivilrechtsstreit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.

Unausweichlich sind die Aufwendungen allerdings in Zukunft auch nur, wenn die Rechtsverfolgung und Verteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig oder leichtfertig erscheint, was der BFH grundsätzlich zunächst auch unterstellt. Bietet die Prozessführung jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sind die Kosten nicht unausweichlich und können damit nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Hinweis

Da es jetzt auf den Gegenstand des Prozesses nicht mehr ankommen, lassen sich Prozesskosten (Prozesskosten-Erstattungen sind gegenzurechnen!) beim Streit mit Nachbarn, nahen Angehörigen oder in Erbfällen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Als zusätzliches Prüfkriterium kommt hier die Aussicht auf Erfolg hinzu. Hier dürfte eine entsprechende Bescheinigung des prozessführenden Vertreters ausreichen, dass die eigene Rechtsposition zu mindestens 50 Prozent erfolgversprechend sei.

Diese vom BFH aufgestellten Grundsätze lassen sich auch durchaus auf andere vergleichbare Sachverhalte übertragen. Denkbar sind hier beispielsweise für Kosten für Verwaltungs-, Sozial-, Straf-, und sonstige privat veranlasste Gerichtsverfahren. Die hierbei entstandenen Kosten können unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Zivilprozessen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und die Vorgehensweise nicht willkürlich ist.

Etwas anderes gilt für Aufwendungen in Bezug auf einen Arbeitsgerichtsprozess; sie sind weiterhin den abzugsfähigen Werbungskosten oder den Betriebsausgaben zuzuordnen.

Dipl.-Kfm.
Ralph W. Pesch
Steuerberater

www.my-steuerberater.eu

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