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Auslaufen der Übergangsregelung zum Jahresende

Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 1. Dezember 2010 (Az. XI R 43/08) seine Rechtsprechung zum Merkmal der finanziellen Eingliederung geändert und entschieden, dass die finanzielle Eingliederung eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraussetzt. Das Fehlen einer eigenen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Gesellschaft könne auch nicht durch einen Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.

Die Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung durch Änderung ihrer Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011) reagiert. Danach dürften die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft in vielen Fällen nicht mehr vorliegen. Aus diesem Grund hat das BMF folgende Übergangsregelung in dieses BMF Schreiben eingefügt:

Für die Zurechnung von vor dem 1. Januar 2012 ausgeführten Umsätzen wird es nicht beanstandet, wenn die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer unter Berufung auf […] die Altregelung übereinstimmend eine finanzielle Eingliederung annehmen.

 

Praxishinweis:

Da diese Übergangsregelung zum 31. Dezember 2011 ausläuft, ist die Zeit bis zum Jahreswechsel zu nutzen und die Voraussetzungen des Vorliegens der umsatzsteuerlichen Organschaft nach der neuen Verwaltungsmeinung zu überprüfen und erforderlichenfalls die Beteiligungsverhältnisse zu überarbeiten. Bei dieser Überprüfung ist es empfehlenswert, auch die aktuelle Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 – Az. V R 53/10) zur organisatorischen Eingliederung mit einzubeziehen.