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	<title>Steuer Kompetenz WissensPortal</title>
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	<description>Das Wissenportal für Steuerberater - Steuerbürger</description>
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		<title>Neue Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Organschaft</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 21:54:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ralph W. Pesch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Fachbeiträge]]></category>

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		<description><![CDATA[Auslaufen der Übergangsregelung zum Jahresende Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 1. Dezember 2010 (Az. XI R 43/08) seine Rechtsprechung zum Merkmal der finanziellen Eingliederung geändert und entschieden, dass die finanzielle Eingliederung eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraussetzt. Das Fehlen einer eigenen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Gesellschaft könne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="ba-box silver">Werbung<br /><a href="#lepopup-94" title="Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater"><img class="alignnone size-full wp-image-93" title="Header" src="http://www.steuer-kompetenz-portal.de/wp-content/uploads/2011/10/Header_Steuerfahndung_546x84.jpg" alt="Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater" width="546" height="84" /></a></div>
<h2 style="margin-bottom:1em;">Auslaufen der Übergangsregelung zum Jahresende</h2>
<p>Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 1. Dezember 2010 (Az. XI R 43/08) seine Rechtsprechung zum Merkmal der <strong><span style="text-decoration: underline;">finanziellen</span> Eingliederung</strong> geändert und entschieden, dass die finanzielle Eingliederung eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraussetzt. Das Fehlen einer eigenen mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung der Gesellschaft könne auch nicht durch einen Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden.</p>
<p>Die Finanzverwaltung hat auf diese Rechtsprechung durch Änderung ihrer Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011) reagiert. Danach dürften die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft in vielen Fällen nicht mehr vorliegen. Aus diesem Grund hat das BMF folgende Übergangsregelung in dieses BMF Schreiben eingefügt:</p>
<blockquote><p>Für die Zurechnung von vor dem 1. Januar 2012 ausgeführten Umsätzen wird es nicht beanstandet, wenn die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer unter Berufung auf […] die Altregelung übereinstimmend eine finanzielle Eingliederung annehmen.</p></blockquote>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Praxishinweis:</strong></span></p>
<p>Da diese Übergangsregelung zum 31. Dezember 2011 ausläuft, ist die Zeit bis zum Jahreswechsel zu nutzen und die Voraussetzungen des Vorliegens der umsatzsteuerlichen Organschaft nach der neuen Verwaltungsmeinung zu überprüfen und erforderlichenfalls die Beteiligungsverhältnisse zu überarbeiten. Bei dieser Überprüfung ist es empfehlenswert, auch die aktuelle Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 7. Juli 2011 – Az. V R 53/10) zur organisatorischen Eingliederung mit einzubeziehen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Private Prozesskosten können steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstanden sind</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 22:22:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ralph W. Pesch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Prozesskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Bislang hatte der Bundesfinanzhof privat veranlasste Prozesskosten von Klägern oder Beklagten nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen, weil hier eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit der entstandenen Kosten sprach, denn üblicherweise sei es der Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich einem entsprechenden Prozesskostenrisiko aussetzen. Diese Auffassung verkennt nach aktueller Meinung des BFH (Urteil vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="ba-box silver">Werbung<br /><a href="#lepopup-94" title="Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater"><img class="alignnone size-full wp-image-93" title="Header" src="http://www.steuer-kompetenz-portal.de/wp-content/uploads/2011/10/Header_Steuerfahndung_546x84.jpg" alt="Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater" width="546" height="84" /></a></div>
<p>Bislang hatte der Bundesfinanzhof privat veranlasste Prozesskosten von Klägern oder Beklagten nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen, weil hier eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit der entstandenen Kosten sprach, denn üblicherweise sei es der Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich einem entsprechenden Prozesskostenrisiko aussetzen.</p>
<p>Diese Auffassung verkennt nach aktueller Meinung des BFH (Urteil vom 12.5.2011, Az.: VI R 42/10) jedoch, dass Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind und deshalb eine Person das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig übernimmt. Zur Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten müssen sich die Parteien an die Gerichte wenden, so dass die unvermeidbaren Kosten unabhängig vom Zivilrechtsstreit aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.</p>
<p>Unausweichlich sind die Aufwendungen allerdings in Zukunft auch nur, wenn die Rechtsverfolgung und Verteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig oder leichtfertig erscheint, was der BFH grundsätzlich zunächst auch unterstellt. Bietet die Prozessführung jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, sind die Kosten nicht unausweichlich und können damit nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.</p>
<h3>Hinweis</h3>
<p>Da es jetzt auf den Gegenstand des Prozesses nicht mehr ankommen, lassen sich Prozesskosten (Prozesskosten-Erstattungen sind gegenzurechnen!) beim Streit mit Nachbarn, nahen Angehörigen oder in Erbfällen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Als zusätzliches Prüfkriterium kommt hier die Aussicht auf Erfolg hinzu. Hier dürfte eine entsprechende Bescheinigung des prozessführenden Vertreters ausreichen, dass die eigene Rechtsposition zu mindestens 50 Prozent erfolgversprechend sei.</p>
<p>Diese vom BFH aufgestellten Grundsätze lassen sich auch durchaus auf andere vergleichbare Sachverhalte übertragen. Denkbar sind hier beispielsweise für Kosten für Verwaltungs-, Sozial-, Straf-, und sonstige privat veranlasste Gerichtsverfahren. Die hierbei entstandenen Kosten können unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Zivilprozessen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und die Vorgehensweise nicht willkürlich ist. </p>
<p>Etwas anderes gilt für Aufwendungen in Bezug auf einen Arbeitsgerichtsprozess; sie sind weiterhin den abzugsfähigen Werbungskosten oder den Betriebsausgaben zuzuordnen.</p>
<p><strong>Dipl.-Kfm.<br />
Ralph W. Pesch<br />
Steuerberater</strong></p>
<p><a href="http://www.my-steuerberater.eu" title="Steuerberater in Köln - Südstadt" target="_blank">www.my-steuerberater.eu</a></p>
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		<title>Einführung der elektronischen Betriebsprüfung in der Sozialversicherung</title>
		<link>http://www.steuer-kompetenz-portal.de/alle-fachbeitraege/2011/10/16/einfuehrung-der-elektronischen-betriebspruefung-in-der-sozialversicherung.html</link>
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		<pubDate>Sun, 16 Oct 2011 16:29:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ralph W. Pesch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[elektronische Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Entwurf eines &#8220;Vierten Gesetzes zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze&#8221; (4. SGB IV-Änderungsgesetz) soll mit § 28 b Absatz 6a SGB IV die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit einer optionalen elektronischen Betriebsprüfung in der Sozialversicherung gelegt werden. Der Steuerberater übernimmt für seine Mandanten aus dem Kreis der kleinen und mittleren Unternehmen die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="ba-box silver">Werbung<br /><a href="#lepopup-94" title="Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater"><img class="alignnone size-full wp-image-93" title="Header" src="http://www.steuer-kompetenz-portal.de/wp-content/uploads/2011/10/Header_Steuerfahndung_546x84.jpg" alt="Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater" width="546" height="84" /></a></div>
<p>Im Entwurf eines &#8220;Vierten Gesetzes zur Änderung des 4. Buches Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze&#8221; (4. SGB IV-Änderungsgesetz) soll mit § 28 b Absatz 6a SGB IV die Rechtsgrundlage für die Möglichkeit einer optionalen elektronischen Betriebsprüfung in der Sozialversicherung gelegt werden.</p>
<p>Der Steuerberater übernimmt für seine Mandanten aus dem Kreis der kleinen und mittleren Unternehmen die Lohnbuchhaltung und regelmäßig auch die Betreuung bei der Betriebsprüfung durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Damit sind die Steuerberater als sogenannte lohnabrechnende Stelle im Sinne des § 28 Abs. 6 SGB IV unmittelbar von der Neuregelung betroffen.</p>
<p>Derzeit nehmen Verbände und Kammern hierzu Stellung. Die mit diesem Gesetzentwurf offensichtlich verfolgte Absicht, durch die Digitalisierung der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung eine Entlastung der am Betriebsprüfungsprozess Beteiligten zu erreichen, ist durchaus zu begrüßen. Leider hat der Gesetzgeber, wie bei allen Gesetzesänderungen der letzten Jahre, die uns den großen Bürokratieabbau verkünden, offensichtlich mal wieder nur die Entlastung der Verwaltung und des Betriebsprüfungsdienstes im Auge gehabt. Daneben wirft der Entwurf des Gesetzes viele Fragen auf, die der Erörterung und Klärung bedürfen.</p>
<p>So ist etwa völlig unverständlich, dass die elektronische Betriebsprüfung in der Sozialversicherung einen eigenen Prüfweg via Internet etablieren will, obwohl der Steuerberater als lohnabrechnende Stelle schon seit Jahren digitale Prüfdaten auf CD-ROM für Lohnsteuerprüfungen der Finanzverwaltung aufbereitet und dieser zur Verfügung stellt. Diese Daten genügen auch einer sozialversiche-rungsrechtlichen Prüfung, so dass es völlig überflüssig ist hier das Rad neu zu erfinden.</p>
<p>Bereits jetzt existiert im Einkommensteuergesetz die Möglichkeit, Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Prüfung zeitgleich durchführen zu lassen. Diese Möglichkeit schafft Synergien und spart Zeit. In gemeinsamen Grundsätzen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedürfen, sollen nun Details zum Verfahren und zum Aufbau der Datensätze geregelt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als genehmigende Behörde hat allerdings nur die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeber (BDA) anzuhören. Die BDA vertritt jedoch weder alle Arbeitgeber noch die Lohnabrechnungsstellen in Deutschland; insoweit bedarf der Gesetzentwurf auf jeden Fall eine entsprechende Ergänzung.</p>
<p>Schließlich dürfte sich die Begeisterung der Arbeitgeber und der lohnabrechnenden Stellen für die elektronische Betriebsprüfung in der Sozialversicherung sehr in Grenzen halten, wenn nicht auch datenschutzrechtliche und sicherheitstechnische Bedenken ausgeräumt werden.</p>
<p><strong>Dipl.-Kfm.<br />
Ralph W. Pesch<br />
Steuerberater</strong></p>
<p><a href="http://www.my-steuerberater.eu" title="Steuerberater in Köln - Südstadt" target="_blank">www.my-steuerberater.eu</a></p>
<div class="ba-box silver">Werbung<br /><a href="#lepopup-94" title="Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater"><img class="alignnone size-full wp-image-93" title="Header" src="http://www.steuer-kompetenz-portal.de/wp-content/uploads/2011/10/Header_Steuerfahndung_546x84.jpg" alt="Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater" width="546" height="84" /></a></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide beim Einsatz möglicherweise fehlerhafter Steuersoftware</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Oct 2011 22:59:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ralph W. Pesch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuerbescheide]]></category>
		<category><![CDATA[fehlerhafte Steuersoftware]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.8.2011 (3 K 2674/10) geht der folgende Sachverhalt hervor: Sachverhalt Im Streitfall hatte der Kläger seine ESt-Erklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms erstellt und dann mittels des von der Finanzverwaltung bereitgestellten ElsterFormulars elektronisch an das Finanzamt (FA) übermittelt; danach wurde die vom Kläger unterschriebene komprimierte ESt-Erklärung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="ba-box silver">Werbung<br /><a href="#lepopup-94" title="Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater"><img class="alignnone size-full wp-image-93" title="Header" src="http://www.steuer-kompetenz-portal.de/wp-content/uploads/2011/10/Header_Steuerfahndung_546x84.jpg" alt="Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater" width="546" height="84" /></a></div>
<p>Aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.8.2011 (3 K 2674/10) geht der folgende Sachverhalt hervor:</p>
<h3>Sachverhalt</h3>
<p>Im Streitfall hatte der Kläger seine ESt-Erklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms erstellt und dann mittels des von der Finanzverwaltung bereitgestellten ElsterFormulars elektronisch an das Finanzamt (FA) übermittelt; danach wurde die vom Kläger unterschriebene komprimierte ESt-Erklärung dem FA nachgereicht. Daraufhin erging im November 2009 der ESt-Bescheid 2008. Im Mai 2010 beantragte der Kläger, den ESt-Bescheid 2008 zu seinen Gunsten zu ändern. In der ESt-Erklärung 2008 seien Kinderbetreuungskosten in Höhe von rd. 4.000.- € bisher nicht angegeben worden. Aufgrund der verwirrenden Steuervorschriften sei ihm bei Erstellung der ESt-Erklärung 2008 nicht bewusst gewesen, dass diese Kosten hätten geltend gemacht werden können. Dieser Änderungsantrag wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass den Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Kinderbetreuungskosten ein die begehrte Änderung ausschließendes grobes Verschulden treffe.</p>
<p>Mit der gegen die Entscheidung des FA gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, er habe seine Steuererklärung mit dem handelsüblichen Steuererklärungsprogramm X erstellt, bei dem das Steuerformular selbst nicht mehr automatisch angezeigt werde, sondern das Programm durch ein eigenes Menü führe. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, grob fahrlässiges Handeln liege insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkomme, indem er unvollständige Steuererklärungen abgebe. Auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden Rechtsirrtum könne sich der Steuerpflichtige allerdings dann nicht berufen, wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantworte. Das gelte nach ständiger Rechtsprechung auch für steuerrechtlich nicht ausgebildete Laien. Im Streitfall liege grobes Verschulden vor. Im amtlichen Steuererklärungsformular werde ausdrücklich nach Kinderbetreuungskosten gefragt, in der Anleitung zur Steuererklärung würden weitere Einzelheiten erläutert.</p>
<p>Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die von ihm verwendete Steuersoftware habe wegen einer anderen Menüführung keine Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt. Das Gericht habe darauf verzichtet, die vom Kläger verwendete Steuersoftware dahingehend zu untersuchen, ob in der eigenen Menüführung der Software keine ausdrückliche Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt werde und ob diese Software abweichend von den Eingabemöglichkeiten im ElsterFormular keine Eingabemöglichkeit für Kinderbetreuungskosten bei fortlaufenden Eintragungen vorsehe, weil dies letztlich nicht entscheidungserheblich sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz gelten diese Grundsätze auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger zur Anfertigung seiner Steuererklärung eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware verwendet. Soweit diese Steuersoftware nicht über den Funktionsumfang der amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware verfüge, so habe der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen.</p>
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<h3>Anmerkungen</h3>
<p>Das Urteil des Finanzgerichtes dürfte auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegen, wonach grundsätzlich grob schuldhaft handelt, wer Angaben versäumt, die in den Steuererklärungsformularen abgefragt werden. Da vorliegend der Steuerpflichtige lediglich das Elster-Portal zur Übertragung der digitalen Daten verwendet, sich im Übrigen aber bei Eingabe, Information und Berechnung auf eine handelsübliche Steuersoftware verlassen hatte, muss er sich dortige Fehler bzw. Mängel zurechnen lassen. Denn im Steuererklärungsformular waren Angaben zu Kinderbetreuungskosten in auch für steuerrechtlich nicht ausgebildete Laien verständlicher Form vorhanden. Insofern ist dieses Urteil auch nicht vergleichbar mit den kürzlich ebenfalls zu der Änderungsnorm des § 173 AO ergangenen Urteil des FG Hamburg von 27.9.2011 (1 K 43/11) vergleichbar. Dort ging es um Unterhaltszahlung des Steuerpflichtigen und Klägers an seine Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes. Diese Art der Unterhaltszahlungen war in den Erläuterungen zur Anlage &#8220;Unterhalt&#8221; in den verwendeten Elsterformularen nach Auffassung des Senats als mögliche Unterhaltszahlung nach § 33 a Abs. 1 EStG für den Steuerpflichtigen verhältnismäßig schwierig erkennbar.</p>
<h3>Hinweis</h3>
<p>In beiden Fällen ging es um durchaus wesentliche Beträge, was auch erneut die Empfehlung nahe legt, einen Steuerberater mit der Erstellung und Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen zu beauftragen. Die allenthalben anzutreffende und von den meisten Steuersoftware-Anbietern suggerierte Auffassung mancher Steuerpflichtiger, es bedürfe nur einer handelsüblichen Steuersoftware, in die man oben sämtliche Belege und Zahlen einfach &#8220;hineinschütte&#8221; damit man unten das korrekte Ergebnis erhalte, wird hier mit der profanen Realität konfrontiert, dass eine Software eines nie kann: steuerlich qualifiziert beraten. Auf einen weiteren wichtigen Umstand weist das Finanzgericht allerdings nicht hin, auch wenn es durch das Urteil deutlich wird: Selbst für den Fall, dass ein beauftragter Steuerberater die gleichen Fehler gemacht hätte wie die Steuersoftware, wäre seine Beauftragung für den Steuerpflichtigen vorteilhaft gewesen. Denn den qualifizierten Steuerexperten &#8220;Steuerberater&#8221; unterscheidet von der Steuersoftware noch etwas viel Entscheidenderes: seine Vermögensschadenshaftpflicht!</p>
<p><strong>Dipl.-Kfm.<br />
Ralph W. Pesch<br />
Steuerberater</strong></p>
<p><a title="Steuerberater in Köln - Südstadt" href="http://www.my-steuerberater.eu" target="_blank">www.my-steuerberater.eu</a></p>
<div class="ba-box silver">Werbung<br /><a href="#lepopup-94" title="Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater"><img class="alignnone size-full wp-image-93" title="Header" src="http://www.steuer-kompetenz-portal.de/wp-content/uploads/2011/10/Header_Steuerfahndung_546x84.jpg" alt="Guten Morgen, Steuerfahndung! - Duchsuchung und Beschlagnahme beim Steuerberater" width="546" height="84" /></a></div>
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